Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

StVZO

§ 35e Türen

Stand: 10.06.2019

VerkehrsrechtBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/35e#abs-1 (1) Türen und Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, dass beim Schließen störende Geräusche vermeidbar sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/35e#abs-2 (2) Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen der Türen nicht zu erwarten ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/35e#abs-3 (3) Die Türbänder (Scharniere) von Drehtüren – ausgenommen Falttüren – an den Längsseiten von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen auf der in der Fahrtrichtung vorn liegenden Seite der Türen angebracht sein. Dies gilt bei Doppeltüren für den Türflügel, der zuerst geöffnet wird; der andere Türflügel muss für sich verriegelt werden können. Türen müssen bei Gefahr von jedem erwachsenen Fahrgast geöffnet werden können.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/35e#abs-4 (4) Türen müssen während der Fahrt geschlossen sein.

§ 35d § 35f